Nach einer Schonfrist ist die Polizei nun offensichtlich dabei, Verstöße gegen diese Pflicht aufzudecken und zu ahnden. Während sich alle Solofahrer, die mit ihrem Wohnmobil in der 7,5-Tonnen-Klasse unterwegs sind, keine Sorgen machen müssen, sieht es für die Chauffeure von Gespannen anders aus. Überschreitet der gesamte Zug das Gewicht von 7,5 Tonnen, so fällt er unter die Fahrtenschreiberpflicht, bestätigt der ADAC. Wer also einen Liner mit sieben Tonnen zulässiger Gesamtmasse pilotiert und dabei einen 1000 Kilogramm schweren Anhänger mit Boot, Pferd oder Kleinwagen zieht, muss sich einen Tachographen einbauen lassen.
Dennoch wurde von Fällen berichtet, in denen die Beamte gegen die Fahrer von Reisemobilen vorgingen, die unterhalb der maßgeblichen Grenze blieben, aber einen Motorschlitten oder einen Motorroller in der Heckgarage ihres Camper transportierten. Sie werteten dies als gewerblichen Einsatz, was jedoch bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wohl kein Richter nachvollziehen wird. Widersprüchlich erklärt das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM), dass Wohnmobile grundsätzlich nicht unter die Pflicht fallen. Habe das Reisemobil oder die Wohnmobil-Anhänger-Kombination allerdings neben dem Wohnbereich auch Lademöglichkeiten für Güter, dann besteht bei nichtgewerblicher Güterbeförderung für Fahrzeuge und Gespanne auch unter 7,5 Tonnen Fahrtenschreiber-Pflicht. Es wiehert der deutsche Amtsschimmel ob der unklaren Rechtslage.
Der Fahrtenschreiber verursacht nicht nur Kosten bei Anschaffung und Einbau, die etwa bei 800 bis 1200 Euro liegen, er verlangt auch eine kostenpflichtige Wartung und Überprüfung im Zwei-Jahres-Turnus. Das wird die Besitzer von Viertelmillion-Euro-Luxusmobilen wohl weniger stören, als die Überwachung, die der Tachograph digital und per GPS den Behörden zur Verfügung stellt. Für den Fahrer gilt eine maximale Lenkzeit von neun Stunden und eine Ruhezeit von elf Stunden am Tag. Bis kurz nach Mitternacht zu fahren und dann mal eben sieben Stunden schlafen, bis die Fahrt zum Urlaubsziel fortgesetzt wird, ist also nicht mehr erlaubt.
Gegen die neuen Vorschriften will der Caravaning-Industrieverband CIVD vorgehen. Schließlich seien die Unfallzahlen von Wohnmobile über 7,5 Tonnen verschwindend gering. Nach Auskunft der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) gab es in der jüngeren Vergangenheit nicht mehr als fünf registrierte Unfälle mit diesen Fahrzeugen im Jahr, so CIVD-Referatsleiter Jost Krüger. Er fordert daher eine Ausnahme für Wohnmobile bei der Fahrtenschreiberpflicht. Seine Argumente können überzeugen. Schließlich wurde die EU-Verordnung 561 von 2006 für den gewerblichen Güterverkehr entwickelt, nicht für privat genutzte Wohnmobile. Und Wohnmobile dienen primär als Campingfahrzeuge, nicht als Transportmittel, eine Anhängerkupplung oder eine Heckgarage machen den Camper nicht automatisch zum Gütertransporter. (aum)