Im Wohnmobil den Urlaub zu verbringen ist nicht nur praktisch, man kann eigentlich auch überall hinfahren, ohne dass man hierzu teure Hotelaufenthalte oder kostspielige Freizeitangebote einkalkulieren muss. Das Bett hat man immer dabei, gegessen wird, was man selbst mitgenommen hat und das Freizeit-Equipment ist im Kofferraum verstaut.
Allerdings gibt es innerhalb Deutschlands ein paar Regeln, die speziell beim Parken eines Wohnmobils zu beachten sind. Details hierzu befinden sich in der Straßenverkehrsordnung (StVO). Diese besagt:
· Befindet sich auf einer Straße kein klares Verbotszeichen, darf ein Wohnmobil auf einem öffentlichen Parkplatz parken, und zwar für unbegrenzte Zeit.
· Es darf beim Parken keinerlei Verkehrszeichen vom Fahrzeug verdeckt werden oder eine Behinderung für andere Verkehrsteilnehmer bestehen.
· Spezielle Parkplätze für Wohnmobile sind gekennzeichnet mit dem Zeichen 314, plus dem Zusatzzeichen 1010-67.
· Ferner werden auch Parkplätze mit dem Zeichen 365-67 als Stellplatz für Wohnmobile gekennzeichnet.
· Ist ein Parkplatz mit dem Zusatzzeichen 1010-50 gekennzeichnet, darf er sowohl von Kraftwagen als auch anderen mehrspurigen Fahrzeugen besetzt werden. Dementsprechend ist es zulässig, auf solchen Parkplätzen auch ein Wohnmobil zu parken.
· Zuletzt ist auch das Zeichen 315 an manchen Parkplätzen angebracht. Es besagt, dass hier ein Wohnmobil auf dem Gehweg geparkt werden darf. Allerdings nur dann, wenn es weniger als 2,8 Tonnen wiegt.
Mit der Ausnahme der letzten Regelung besteht bei allen anderen die folgende Voraussetzung: Das Wohnmobil darf jeweils nicht mehr als 7,5 Tonnen auf die Waage bringen und muss gleichzeitig über eine entsprechende Zulassung verfügen.
Nach dem Urlaub wird das Wohnmobil von vielen Besitzern auf dem eigenen Grundstück geparkt. Doch ist das eigentlich erlaubt?
Da es sich hierbei um das eigene Grundstück handelt, kann einem niemand das Parken mit dem Wohnmobil darauf verbieten. Hier darf das Wohnmobil sogar dann noch stehenbleiben, wenn es keinerlei Zulassung hat. Ebenso ist das Gewicht keinerlei Hindernis.
Einziges Manko: Sofern man beabsichtigt, das Wohnmobil dauerhaft als Unterkunft zu nutzen, kann dies untersagt werden. In einem solchen Fall ist der Besitzer verpflichtet, das Wohnmobil an einem anderen Platz zu parken.
Das unerlaubte Parken von Wohnmobilen zieht leider auch so manches Bußgeld nach sich oder sogar ein Fahrverbot. Die Tabelle schlüsselt sich hierbei wie folgt auf:
Verstoß | Verwarnungsgeld |
---|---|
Parken auf einem Pkw-Parkplatz | 10 Euro |
| 15 Euro |
| 20 Euro |
| 30 Euro |
Parken auf dem Gehweg bei einem höheren Gewicht von 2,8 Tonnen | 15 Euro |
| 25 Euro |
| 25 Euro |
| 30 Euro |
Parken auf einer verbotenen Fläche bei einem Gewicht von über 7,5 Tonnen (innerhalb eines Wohngebietes) | 30 Euro |
Wie sich anhand der Tabelle erschließen lässt, spielt es auch immer eine Rolle, wie lange das Wohnmobil auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt wird. Bei einem Verstoß kann die Strafe also höher ausfallen, je länger man das Fahrzeug dort stehen lässt.
Tipp: In manchen öffentlichen Räumen ist die Einholung einer Sondergenehmigung erforderlich. Diese erhält man von der jeweiligen Gemeinde. Bei einem Verstoß kann es andernfalls zur Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von 10 bis 2.500 Euro kommen.
Selbst wenn das Wohnmobil für Freiheit steht und die Übernachtung in der Natur als malerisch erscheint, so ist dies noch lange nicht überall erlaubt. Hierbei orientiert man sich am besten an den folgenden Regeln:
· Wird lediglich die Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit des Fahrers verfolgt, ist das einmalige Übernachten im Wohnmobil erlaubt und wird in den meisten Fällen nicht bestraft. Hierbei wird in der Regel ein Zeitraum von zehn Stunden gebilligt.
· Hierzu sollte das Wohnmobil jedoch auf einem Parkplatz abgestellt werden, auf dem das Parken von diesem erlaubt ist oder es nicht ausdrücklich durch die StVO verboten ist.
· Ordnungswidriges Campen und Übernachten wird mit einem Bußgeld bestraft und kann weitere Strafen nach sich ziehen.
Hierbei bietet die folgende Tabelle eine Orientierung:
Verstoß | Bußgeldhöhe |
---|---|
verbotswidriges Camping | 10 bis 200 Euro |
Camping im Landschaftsschutzgebiet | 15 bis 1.500 Euro |
Camping im Naturschutzgebiet | 50 bis 2.500 Euro |
Die Höhe des jeweiligen Bußgeldes richtet sich dabei immer nach dem entsprechenden Bundesland. Es lohnt sich demnach nicht, es einfach auszuprobieren und der Erinnerung willen an einem See zu parken und dort über mehrere Tage zu campen.
Übrigens: Wer durchs europäische Ausland reist, sollte sich vor Reiseantritt mit der jeweiligen Regelung dort beschäftigen. Denn es gibt bezüglich der Parksituation von Wohnmobilen keine einheitlichen Regelungen, was das Abstellen angeht. Daher ist es sinnvoll, hier auf der sicheren Seite zu sein.
Allgemeine Informationen zu Parkverboten finden Sie hier.